§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Seezeichen e.V.
zur Förderung des Erhalts von Seezeichen in Deutschland" (IGSZ). Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1: Der Fortschritt der Technik verursacht im Seezeichenwesen
eine 2: stetige [-: Bedeutungs]Verschiebung 3: von visuellen und
akustischen Techniken hin zur Funktechnik. 4: Die dadurch
entbehrlich werdenden Seezeichen sind 5: ein maritimes Kulturerbe,
6: das zusammen mit ihrer Geschichte 8: dokumentiert und
erhalten werden soll[-: te].
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts von
historisch bedeutsamen Seezeichen in Deutschland.
Dieser Zweck soll unter anderm verwirklicht werden durch:
- Erschließung und Bündelung von Wissen, Erfahrung und finanziellen
Mitteln zum Erhalt von Seezeichen.
- Öffentlichkeitsarbeit, die durch Vorträge, Publikationen und
museale Aktivitäten das Bewusstsein für das maritime Erbe fördert.
Dabei sollten Seezeichen in vermehrtem Umfang der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
- Erforschung und Darstellung aller Bereiche des Seezeichenwesens,
sowie der Lebens- und Arbeitsbereiche [-: der Leuchtfeuerwärter und
anderer Angehöriger von deutschen Wasser- und
Schifffahrtsverwaltungen.]
[+: der im Fachbereich Beschäftigten,
besonders der Leuchtfeuerwärter.]
- Aufbau einer Fachdokumentation und Fachsammlung über das
Seezeichenwesen einschließlich seiner sozialen Aspekte.
- Erarbeitung von Bestandsaufnahmen, Bewertungskriterien,
Erhaltungsplänen und Priorisierungsvorschlägen im Bereich des
Denkmalschutzes von Seezeichen.
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen
Einrichtungen und Personen, die mit maritimem Erbe befasst sind [, wie
der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und der IALA"].
- Ermittlung [und Förderung] geeigneter Alternativnutzungen und
Träger für bedrohte Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen
[(Konversion)].
- Seezeichen in diesem Sinne sind nicht nur im Seegebiet eingesetzte
Schifffahrtszeichen sondern allgemeiner alle Schifffahrtszeichen. Das
umfasst alle Anlagen, als visuelles Zeichen mit oder ohne Einrichtungen
zum Erzeugen und Aussenden von Lichtzeichen, Schallzeichen und
Funkzeichen für die Sicherung und Erleichterung des Schiffsverkehrs
sowie für den Schutz der Wasserstraße oder auf der Hohen See. Zum
Seezeichenwesen gehören Planung, Betrieb und Unterhaltung von
Seezeichen.
- Die IGSZ finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse
und eigene Einnahmen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe Organe des Vereins sind
a) die Mitgliedersammlung b) der
Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des IG-Seezeichen e. V. ist die
Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich zusammentritt. Sie
ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen oder das Interesse des
Vereins es erfordert.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
mindestens 14 Tage vorher (Datum des Poststempels oder der e-Mail) unter
Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
der Mehrheit der Anwesenden soweit diese Satzung oder ein Gesetz nichts
anderes vorsehen. Ihr Ablauf ist zu protokollieren.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den
Kassenprüfungsbericht zur Bestätigung entgegen,
- entlastet jährlich den Schatzmeister und alle drei Jahre den
Vorstand,
- beschließt über die Höhe der Beiträge,
- wählt jährlich für ein Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht
Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie prüfen die Belege und die
Finanzen des Vereins sachlich und rechnerisch und erstatten der
Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
- entscheidet über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit.
- Jedes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied durch schriftliche
Vollmacht vertreten.
§ 5 Der Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei weiteren
Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Bei gleichzeitiger Wahl von Vorsitzendem und
stellvertretendem Vorsitzenden wird der stellvertretende Vorsitzende nur
für zwei Jahre gewählt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Einverständis aller Vorstandsmitglieder kann der Vorstand im
Umlaufverfahren beschließen, ohne zusammen zu treten.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung wird der Verein durch den
stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied
gemeinsam vertreten.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder alleine oder
als Leiter einer Arbeitsgruppe mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben
betrauen. Der Geschäftsführende Vorstand bildet mit ihnen, soweit sie
von der Mitgliederversammlung dazu berufen sind, den Erweiterten
Vorstand. Der Erweiterte Vorstand ist in allen Fachfragen zu hören und
soll sie entscheiden.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann einstimmig solche
Satzungsänderungen vornehmen, zu denen der Verein aufgrund von Gesetzen
oder zur Sicherung der Gemeinnützigkeit von staatlicher Seite
aufgefordert wird.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und in der
Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
des IG-Seezeichen e. V. grob verstößt. Er ist ebenso möglich, wenn ein
Mitglied mehr als ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand
ist. Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Entscheidung ist
auf der Mitgliederversammlung durch den Ausgeschlossenen und jedes
andere Mitglied anfechtbar.
§ 7 AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung
von zwei Dritteln aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet in einer neuen,
innerhalb von vier Wochen stattfindenden Mitgliederversammlung die
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
muss das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(Bremen, den 18. April 2004)
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