Termine und Links


Terminleiste:

  • 13. Februar: Redaktionsschluss zum Leuchtfeuer-Sonderheft "Warnemünde"
  • Ende Februar: Termin für Beilagen zum Leuchtfeuer-Sonderheft
  • 17. April 2004: Satzungsdiskussion
  • 18. April 2004: Gründungsversammlung

Sachstand Tagungsort:

  • Wir tagen im neu gegründeten Hafenmuseum in der "Überseestadt".
  • Sie haben einen Raum bis 30 Pers (abgeteilter Bereich des Restaurants) und einen Saal bis 200 Pers.
  • Ort: Speicher XI am zugeschütteten Überseehafen Bremen
    Zeit: 17.4. ab 13:00 Uhr, 18.4.2004
  • Teilnehmer bitte hier anmelden:  mbenhof@web.de

 

  • Eine Innen-Besichtigung des Mäuseturm ist geplan    

         

Satzungsentwurf

für einen Verein zur Förderung des Erhalts von Seezeichen

(aktueller Stand, jüngste Änderungen in [Klammern])


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Seezeichen e.V. zur Förderung des Erhalts von Seezeichen in Deutschland" (IGSZ). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit


  1. 1: Der Fortschritt der Technik verursacht im Seezeichenwesen eine
    2: stetige [-: Bedeutungs]Verschiebung
    3: von visuellen und akustischen Techniken hin zur Funktechnik.
    4: Die dadurch entbehrlich werdenden Seezeichen sind
    5: ein maritimes Kulturerbe,
    6: das zusammen mit ihrer Geschichte
    8: dokumentiert und erhalten werden soll[-: te].

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts von historisch bedeutsamen Seezeichen in Deutschland.

    Dieser Zweck soll unter anderm verwirklicht werden durch:

    • Erschließung und Bündelung von Wissen, Erfahrung und finanziellen Mitteln zum Erhalt von Seezeichen.
    • Öffentlichkeitsarbeit, die durch Vorträge, Publikationen und museale Aktivitäten das Bewusstsein für das maritime Erbe fördert. Dabei sollten Seezeichen in vermehrtem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
    • Erforschung und Darstellung aller Bereiche des Seezeichenwesens, sowie der Lebens- und Arbeitsbereiche [-: der Leuchtfeuerwärter und anderer Angehöriger von deutschen Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen.]
      [+: der im Fachbereich Beschäftigten, besonders der Leuchtfeuerwärter.]
    • Aufbau einer Fachdokumentation und Fachsammlung über das Seezeichenwesen einschließlich seiner sozialen Aspekte.
    • Erarbeitung von Bestandsaufnahmen, Bewertungskriterien, Erhaltungsplänen und Priorisierungsvorschlägen im Bereich des Denkmalschutzes von Seezeichen.
    • Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Einrichtungen und Personen, die mit maritimem Erbe befasst sind [, wie der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und der IALA"].
    • Ermittlung [und Förderung] geeigneter Alternativnutzungen und Träger für bedrohte Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen [(Konversion)].

  3. Seezeichen in diesem Sinne sind nicht nur im Seegebiet eingesetzte Schifffahrtszeichen sondern allgemeiner alle Schifffahrtszeichen. Das umfasst alle Anlagen, als visuelles Zeichen mit oder ohne Einrichtungen zum Erzeugen und Aussenden von Lichtzeichen, Schallzeichen und Funkzeichen für die Sicherung und Erleichterung des Schiffsverkehrs sowie für den Schutz der Wasserstraße oder auf der Hohen See. Zum Seezeichenwesen gehören Planung, Betrieb und Unterhaltung von Seezeichen.

  4. Die IGSZ finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und eigene Einnahmen.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe

Organe des Vereins sind

   a) die Mitgliedersammlung    b) der Vorstand.


§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des IG-Seezeichen e. V. ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich zusammentritt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher (Datum des Poststempels oder der e-Mail) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden soweit diese Satzung oder ein Gesetz nichts anderes vorsehen. Ihr Ablauf ist zu protokollieren.

  3. Die Mitgliederversammlung
    • nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenprüfungsbericht zur Bestätigung entgegen,
    • entlastet jährlich den Schatzmeister und alle drei Jahre den Vorstand,
    • beschließt über die Höhe der Beiträge,
    • wählt jährlich für ein Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie prüfen die Belege und die Finanzen des Vereins sachlich und rechnerisch und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
    • entscheidet über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit.

  4. Jedes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei gleichzeitiger Wahl von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden wird der stellvertretende Vorsitzende nur für zwei Jahre gewählt.

  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Einverständis aller Vorstandsmitglieder kann der Vorstand im Umlaufverfahren beschließen, ohne zusammen zu treten.

  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung wird der Verein durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

  4. Der Geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder alleine oder als Leiter einer Arbeitsgruppe mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Geschäftsführende Vorstand bildet mit ihnen, soweit sie von der Mitgliederversammlung dazu berufen sind, den Erweiterten Vorstand. Der Erweiterte Vorstand ist in allen Fachfragen zu hören und soll sie entscheiden.

  5. Der Geschäftsführende Vorstand kann einstimmig solche Satzungsänderungen vornehmen, zu denen der Verein aufgrund von Gesetzen oder zur Sicherung der Gemeinnützigkeit von staatlicher Seite aufgefordert wird.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

  4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des IG-Seezeichen e. V. grob verstößt. Er ist ebenso möglich, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Entscheidung ist auf der Mitgliederversammlung durch den Ausgeschlossenen und jedes andere Mitglied anfechtbar.

§ 7 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet in einer neuen, innerhalb von vier Wochen stattfindenden Mitgliederversammlung die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(Bremen, den 18. April 2004)